Seriefeuerwaffen und halbautomatische Feuerwaffen gem. Art. 5 Abs. 1 WG sowie Waffen und Waffenzubehör gem. Art. 5 Abs. 2 WG sind in einem Raum / Behältnis, welcher / welches ein- und aufbruchsicher ist, einzuschliessen (z.B. massiver abschliessbarer Holzschrank, abschliessbarer Luftschutzkeller, Waffenstahlschrank, Tresor usw.). Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und von zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen ist von der Waffe getrennt aufzubewahren (Art. 47 WV). Es ist bei den verbotenen werkshalbautomatischen Zentralfeuerwaffen zulässig, die vollständige Waffe in einem Raum / Behältnis, welcher / welches ein- und aufbruchsicher ist, zu lagern.
Wer mit der Ausnahmebewilligung eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erworben hat, muss fünf und zehn Jahre nach der Erteilung den Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 WG erbringen. Werden einer Person mehrere Ausnahmebewilligungen erteilt, so besteht die Nachweispflicht lediglich fünf und zehn Jahre nach Erteilung der ersten Bewilligung.