Sie haben Fragen rund um den Erwerb, die Verwendung, den Transport oder die sichere Aufbewahrung von Waffen?
Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Themen rund um das Waffenrecht.
Den Strafregisterauszug erhalten Sie entweder bei Ihrer Poststelle, oder online mit einem Klick HIER. Der Privatauszug hat eine Gültigkeit von 3 Monaten.
Antragsformular für WES (Klick HIER) zusammen mit dem Strafregisterauszug und einer Kopie Ihrer ID, oder Ihres Reisepasses bei der zuständigen Abteilung Ihrer Gemeinde einreichen. Kosten: CHF 50.00. Achtung! dieses Vorgehen setzt voraus, dass Sie im Kanton Zürich wohnhaft sind. In sämtlichen andern Kantonen, gibt es eine zentrale Stelle der Kantonspolizei, welche für Waffenbelange zuständig ist. Eine Auflistung sämtlicher, kantonalen Waffenbüros finden Sie HIER.
Antragsformular für ABK (Klick HIER) zusammen mit dem Strafregisterauszug und einer Kopie Ihrer ID, oder Ihres Reisepasses bei der zuständigen Abteilung der Kantonspolizei einreichen. Kosten: CHF 50.00. Für Sammler wird zusätzlich ein aktuelles Verzeichnis der Waffen, welche bereits in Ihrem Besitz sind, sowie ein Nachweis über angemessene Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung verlangt. Eine Auflistung sämtlicher, kantonalen Waffenbüros finden Sie HIER.
Sie haben Ihre Bewilligung per Post erhalten. Diese berechtigt Sie innerhalb 6 Monaten die bewilligte Anzahl (max. 3 Feuerwaffen) gleichzeitig zu erwerben. Die Waffen müssen beim selben Veräusserer, zum selben Zeitpunkt bezogen werden. Sobald die gewünschte Waffe/n auf der Bewilligung eingetragen ist, verliert diese Ihre Gültigkeit. Um in Zukunft zusätzliche Waffen kaufen zu können, muss eine neue Bewilligung beantragt werden.
Falls Sie gerne persönlich vorbeikommen möchten, bitten wir Sie Ihre Bewilligung und einen gültigen Ausweis mitzubringen.
Falls Sie Ihre Waffe nach Hause geliefert haben möchten, ändert sich die Vorgehensweise. Wir bitten Sie uns Ihre Bewilligung im Original per Post zusammen mit einer Kopie eines gültigen Ausweises an folgende Adresse zu senden und vorab alle 3 Exemplare der Bewilligung an der vorgesehenen Stelle zu unterschreiben. Pro Waffe wird eine Unterschrift benötigt. Bitte füllen Sie keine weiteren Felder der Bewilligung aus.
Adresse für Briefpost:
Kurt Zimmermann
Postfach 38
8180 Bülach
Wir füllen die drei Exemplare der Bewilligung mit den Waffendaten aus. Sie erhalten als Erwerber eines dieser Exemplare zurück. Wir als Veräusserer behalten ein zweites für die Ablage in unseren Büchern und das dritte Exemplar wird von uns an das kantonale Waffenbüro nach Zürich gemeldet.
Sie müssen mit Ihrem Exemplar nichts weiteres unternehmen und bloss die Aufbewahrungspflich von 10 Jahren berücksichtigen.
Beim Erwerb von nicht bewilligungspflichtigen Waffen wird ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt. Sie finden die Vorlage für den Kaufvertrag mit einem Klick HIER. Wir bitten Sie uns diesen Vertrag ausgefüllt und unterschrieben per E-Mail, oder direkt im Bestellungsablauf zuzustellen. Dem Vertrag ist in jedem Fall eine Kopie eines Ausweises, sowie ein Strafregisterauszug beizulegen. Dieses Vorgehen bezieht sich auf eine Onlinebestellung. Möchten Sie persönlich vorbeikommen, müssen Sie keinen Vertrag ausfüllen, das erledigen wir gleich vor Ort.
Beim Erwerb von scharfer Munition und Pyroartikel (Platz & Knallpatronen) wird ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt. Sie finden die Vorlage für diesen Vertrag mit einem Klick HIER. Wir bitten Sie uns diesen Vertrag ausgefüllt und unterschrieben per E-Mail, oder direkt im Bestellungsablauf zuzustellen. Dem Vertrag ist in jedem Fall eine Kopie eines Ausweises beizulegen. Beim Kauf von scharfer Munition benötigen wir zusätzlich einen aktuellen Strafregisterauszug, oder einen WES nicht älter als 2 Jahre, oder einen Jagdschein. Dieses Vorgehen bezieht sich auf eine Onlinebestellung. Möchten Sie persönlich vorbeikommen, müssen Sie keinen Vertrag ausfüllen, das erledigen wir gleich vor Ort.
Angehörigen aus folgenden Staaten ist der Erwerb grundsätzlich verboten: Albanien, Algerien Bosnien und Herzegovina, Kosovo, Mazedonien, Serbien, Sri Lanka und Türkei. Die kantonal zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen. Eine Auflistung sämtlicher kantonalen Waffenbüros finden Sie HIER.
Für ausländische Staatsangehörige, welche über eine Niederlassungsbewilligung „C“ verfügen und nicht aus einem jener Staaten stammen, gelten die gleichen Erwerbssvoraussetzungen wie für Schweizer.
Ausländer, die keine Niederlassungsbewilligung „C“ besitzen, benötigen auch für den Erwerb von Jagd- und Sportwaffen, die grundsätzlich von der Bewilligungspflicht befreit sind, einen WES. Zusätzlich benötigen Sie eine amtliche Bestätigung des Heimat- bzw. Wohnsitzstaates, dass sie dort zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.
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